Die Geschäftsstelle
In der Geschäfts- und Forschungsstelle der Kommission sind zurzeit drei wissenschaftliche Referenten, eine wissenschaftliche Volontärin, eine Verwaltungsangestellte und fünf studentische Volontär:innen beschäftigt. Sie befindet sich im Vom-Stein-Haus der Westfälischen Wilhelms-Universität, Schlossplatz 34, Münster.
Kontakt:
Tel.: 0251 83 32880
E-Mail: mundart-kommission@lwl.org
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag: 8.30 bis 12.30 Uhr sowie 14.00 bis 15.30 Uhr
Freitag: 8.30 bis 12.30 Uhr
Dr. Markus Denkler
Dr. Friedel Helga Roolfs
Wissenschaftliche Referentin, Namenkunde
Raum 38
Tel. 02 51 / 8 33 28 84
E-Mail: friedel.roolfs@lwl.org
Timo Schürmann M.A.
Lea Röseler M.A.
Alexandra Strauß
Carla Bethge
Studentische Volontärin
Raum 37
Tel. 02 51 / 8 33 28 87
Charlotte Büscher
Studentische Volontärin
Raum 37
Tel. 02 51 / 8 33 28 87
Christian Flinspach
Studentischer Volontär
Raum 37
Tel. 02 51 / 8 33 28 87
Lea Fritzenkötter
Studentische Volontärin
Raum 37
Tel. 02 51 / 8 33 28 87
Wiebke Germerott
Studentische Volontärin
Raum 37
Tel. 02 51 / 8 33 28 87
Die Mitglieder der Kommission
Unterstützt werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle von derzeit 53 gewählten ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern der Kommission. Der Vorstand wird gebildet vom Vorsitzenden, derzeit drei weiteren Mitgliedern und der Leiterin der Kulturabteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bzw. ihrem Vertreter im Amt.
Der Vorstand
Vorsitzende: | Prof. Dr. Antje Dammel |
Vorstandsmitglieder: | Dr. Kirstin Casemir, Dr. Christian Fischer, Dr. Nadine Wallmeier |
Vertreter des LWL: | Landesrätin Dr. Barbara Rüschoff-Parzinger / Wolf-Daniel Gröne-Holmer |
Ordentliche Mitglieder:
- Dr. Werner Beckmann (Mundartarchiv Sauerland, Cobbenrode)
- Prof. Dr. Amand Berteloot (Münster)
- Dr. Kirstin Casemir (Akademie der Wissenschaften zu Göttingen)
- Dr. Georg Cornelissen (Bonn)
- Dr. Robert Damme (Nottuln)
- Prof. Dr. Antje Dammel (Universität Münster)
- Dr. Brigitte Derendorf (Münster)
- Prof. Dr. Gunther De Vogelaer (Universität Münster)
- Prof. Dr. Heinz Eickmans (Münster)
- Prof. Dr. Michael Elmentaler (Universität Kiel)
- Prof. Dr. Stephan Elspaß (Universität Salzburg, Österreich)
- Dr. Christian Fischer (Universität Münster)
- Dr. Michael Flöer (Akademie der Wissenschaften zu Göttingen)
- Prof. Dr. Hartmut Freytag (Reinbek)
- Prof. Dr. Ulrike Freywald (Universität Dortmund)
- Dr. Loek Geeraedts (Münster)
- Prof. Dr. Dr. h.c. Jan Goossens (Leuven, Belgien)
- Prof. Dr. Dietrich Hartmann (Hattingen)
- Dr. Dagmar Hüpper (Münster)
- Dr. Hermann Kamp (Münster)
- Dr. Claudia Korsmeier (Akademie der Wissenschaften zu Göttingen)
- Prof. Dr. Ludger Kremer (Roetgen/Eifel)
- Robert Langhanke (Universität Flensburg)
- Dr. Jens Phillipp Lanwer (Universität Münster)
- Dr. Maik Lehmberg (Universität Göttingen)
- Prof. Dr. Heinz H. Menge (Bochum)
- Dr. Marie-Luis Merten (Universität Zürich, Schweiz)
- PD Dr. Stefan Mähl (Uppsala, Schweden)
- Dr. Norbert Nagel (Coesfeld)
- Dr. Elmar Neuß (Münster)
- Prof. Dr. Hermann Niebaum (Osnabrück)
- Dr. Nicole Palliwoda (Universität Kiel)
- Prof. Dr. Jörg Peters (Universität Oldenburg)
- Dr. Reinhard Pilkmann-Pohl (Münster)
- Dr. Charlotte Rein (Landschaftsverband Rheinland)
- Dr. Leopold Schütte (Münster)
- Dr. Helmut Schüwer (Lippstadt)
- Dr. Timothy Sodmann (Südlohn-Oeding)
- Prof. Dr. Helmut Spiekermann (Universität Münster)
- Prof. Dr. Dieter Stellmacher (Universität Göttingen)
- Dr. Ulrich Töns (Münster)
- Prof. Dr. Doris Tophinke (Universität Paderborn)
- Prof. Dr. Petra M. Vogel (Universität Siegen)
- Dr. Ulrich Weber (Universität Kiel)
- Dr. Nadine Wallmeier (Universität Paderborn)
- Prof. Dr. Claudia Wich-Reif (Universität Bonn)
- Prof. Dr. Jan Wirrer (Spenge)
- Prof. Dr. Evelyn Ziegler (Universität Duisburg-Essen)
Korrespondierende Mitglieder:
- Dr. Rudolf A. Ebeling (Leek, Niederlande)
- Prof. Dr. Renate Herrmann-Winter (Greifswald)
- Prof. Dr. Willy Sanders (Ascona, Schweiz)
- Prof. Dr. Tom F.H. Smits (Universiteit Antwerpen, Belgien)
Ruhende Mitgliedschaften:
- Dr. Markus Denkler
- Dr. Friedel Helga Roolfs
Satzung
Satzung der Kommission für Mundart- und Namenforschung Westfalens
Aufgaben und Aufbau
§ 1
Die Kommission für Mundart- und Namenforschung Westfalens hat die Aufgabe, die sprach- und literaturwissenschaftliche Erforschung Westfalens durch Untersuchungen, Publikationen und Sammlungen zu fördern.
Innerhalb dieses Bereichs bestimmt sie ihre Arbeitsvorhaben selbst.
§ 2
Die Kommission hat ihren Sitz in Münster.
Mitglieder
§ 3
Die Kommission setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, korrespondierenden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden auf Lebenszeit gewählt. Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich.
§ 4
Zu ordentlichen und korrespondierenden Mitgliedern können nur solche Personen gewählt werden, die durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit zur Mitwirkung an den Aufgaben der Kommission geeignet erscheinen.
Hauptamtliche Mitarbeiter der Dienststelle können nicht gewählt werden; sind sie bereits gewählt, ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Mit der Annahme der Wahl zum ordentlichen oder korrespondierenden Mitglied ist die Verpflichtung verbunden, sich an den Aufgaben der Kommission zu beteiligen.
Die ordentlichen Mitglieder sind gehalten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
§ 6
Zu Ehrenmitgliedern können verdiente ordentliche Mitglieder gewählt werden. Sie besitzen dieselben Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von deren Pflicht entbunden.
§ 7
Die Mitgliedschaft endet durch freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft, Abwahl oder Tod. Die freiwillige Aufgabe der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Eine Mitgliedschaft kann für beendet erklärt werden, wenn die Voraussetzungen entfallen, unter denen die Wahl erfolgte.
Auf Wunsch kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand eine ordentliche in eine korrespondierende Mitgliedschaft umgewandelt werden.
Organe
§ 8
Die Organe der Kommission sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 9
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Außerdem gehört ihm kraft Amtes der Leiter der Kulturpflegeabteilung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe an, der sich durch einen Vertreter im Amt vertreten lassen kann.
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§ 10
Der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden für drei Jahre von der Mitgliederversammlung aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl oder Wiederwahl als Vorsitzender ist nach Vollendung des 70. Lebensjahres nicht zulässig.
§ 11
Die Wahl der Vorstandsmitglieder wird einzeln vorgenommen.
Als Vorstandsmitglied ist im ersten Wahlgang gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so findet, falls für den ersten Wahlgang mehrere Kandidaten aufgestellt waren, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erhalten hat, ist gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. War für den ersten Wahlgang nur ein Kandidat aufgestellt, so entscheidet im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
§ 12
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann in der folgenden Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode bestellt werden.
Bei vorzeitigem Rücktritt aller gewählten Vorstandsmitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalt von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
§ 13
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr schriftlich oder mündlich wenigstens 7 Tage vor dem Sitzungstermin zu einer Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand muß innerhalb von 4 Wochen zusammentreten, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder es schriftlich beantragen.
§ 14
Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von einem vom Vorstand bestimmten Vertreter geleitet.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 15
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er erstattet der Hauptversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht und legt eine Jahresabrechnung vor. Er stellt das vorläufige Arbeitsprogramm und den Wirtschaftsplan auf.
In Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Vorsitzende gemeinsam mit dem Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL oder einem Vertreter im Amt Maßnahmen einleiten oder Entscheidungen treffen, ohne einen Beschluss der Mitgliederversammlung abzuwarten. Vorstand und Mitglieder sind unverzüglich zu unterrichten.
§ 16
Der Vorsitzende hat die wissenschaftliche Leitung der Forschungsstelle. Er legt dem Kulturausschuß des LWL jährlich einen Arbeitsbericht vor.
Mitgliederversammlung
§ 17
Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten; der Termin wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vorsitzende lädt wenigstens vier Wochen im Voraus alle Mitglieder und den Leiter der Kulturpflegeabteilung des LWL schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit.
Aus wichtigem Anlaß kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 6 Wochen einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder eine solche Versammlung unter schriftlicher Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Vorstand kann in einem begründeten Ausnahmefall beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit an einem bestimmten Versammlungsort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben sowie auf diese Weise Beschlüsse fassen können. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des Vorstandes.
§ 18
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, von einem von der Versammlung dazu bestimmten Mitglied geleitet.
§ 19
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Im Laufe der Sitzung gilt die Mitgliederversammlung so lange als beschlussfähig, wir ihre Beschlussfähigkeit nicht festgestellt worden ist.
Muß eine Mitgliederversammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so hat eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen stattzufinden. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig, wenn bei ihrer Einberufung auf diese Folge hingewiesen wurde.
§ 20
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit.
Abstimmungen sind geheim vorzunehmen, wenn wenigstens einer der Stimmberechtigten es verlangt.
Die Wahl oder Abwahl von Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern sowie die Abstimmung über die Umwandlung einer Mitgliedschaft sind stets geheim vorzunehmen.
Zur Abwahl einzelner oder aller Vorstandsmitglieder bedarf es eines von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder zu stellenden Antrags und dessen Annahme durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Zur Abwahl eines Mitgliedes oder zur Umwandlung einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine Ehrenmitgliedschaft bedarf es eines von einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder zu stellenden Antrags und dessen Annahme durch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
Für die Umwandlung einer ordentlichen in eine korrespondierende Mitgliedschaft gilt diese Bestimmung entsprechend, es sei denn, daß ein ordentliches Mitglied die Umwandlung seiner Mitgliedschaft wünscht.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefaßt. Entwürfe für Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§ 21
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten der Kommission zuständig, insbesondere
a) für den Beschluß über die Kommissionssatzung einschließlich deren Änderung
b) für die Genehmigung des Arbeitsprogramms und des Wirtschaftsplanes
c) für Beschlüsse über Fortführung oder Inangriffnahme von Arbeiten und Publikationen
d) für die Entgegennahme der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte und die Entlastung des Vorstandes
e) für die Wahl und Abwahl einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes
f) für die Wahl und Abwahl von Mitgliedern
g) für die Umwandlung einer Mitgliedschaft
h) für die Auflösung der Kommission
Geschäftsstelle und Geschäftsführer
§ 22
Für ihre Aufgabenerfüllung stellt der LWL der Kommission eine eigene Geschäfts- und Forschungsstelle zur Verfügung. Die entsprechenden Dienstkräfte stellt der LWL nach Maßgabe seines Stellenplans.
Der Vorstand der Kommission gibt bei der Einstellung (Stellenausschreibung und -besetzung) von wissenschaftlichen Dienstkräften eine Empfehlung ab.
Für wissenschaftliche Dienstkräfte der Geschäfts- und Forschungsstelle ruht eine etwaige Mitgliedschaft in der Kommission.
Der Direktor des LWL ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte, die seitens des LWL für die Kommission für Mundart- und Namenforschung tätig sind.
§ 23
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil.
Er erstellt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden für den Vorstand den Entwurf eines Arbeitsprogramms, des Wirtschaftsplanes und des Jahresberichtes.
Im Rahmen seiner Arbeitsmöglichkeiten ist er unter der fachwissenschaftlichen Aufsicht des Vorsitzenden verantwortlich für die Durchführung des beschlossenen Arbeitsprogramms und für die Erledigung der laufenden Arbeiten der Kommission.
Die hauptamtlichen wissenschaftlichen Mitarbeiter der Geschäfts- und Forschungsstelle nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.
§ 24
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen werden in Protokollen festgehalten, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen zuzustellen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Zustellung schriftlich Einspruch erhoben wird; andernfalls ist es in der folgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Der Versammlungsleiter ernennt den Protokollführer.
Rechtsstellung
§ 25
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Kommission nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes des LWL entsprechende Mittel.
Die Kommission kann im Rahmen ihrer Zweckbestimmung Zuwendungen Dritter entgegennehmen.
In allen Angelegenheiten, die nicht die wissenschaftliche Kommissionsarbeit betreffen, ist die Kommission den Dienststellen der Kulturpflegeabteilung des LWL gleichgestellt. Für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben der Geschäfts- und Forschungsstelle finden daher die für den LWL geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Der Geschäftsführer hat insoweit dieselben verwaltungsmäßigen Befugnisse wie die Leiter der Dienststellen der Kulturpflegeabteilung.
§ 26
Die allgemeine Aufsicht über die Kommission führt der Direktor des LWL.
Die fachwissenschaftliche Aufsicht über das wissenschaftliche Personal obliegt dem Vorsitzenden der Kommission.
Schlussbestimmung
§ 27
Diese Satzung tritt am 06. Mai 1993 in Kraft und gilt in Verbindung mit der Hauptsatzung der Westfälischen Kommissionen für Landeskunde vom 05. November 1992. Frühere Satzungen sind damit ungültig.